linux-l: Anmerkung zu Belug = Gesellschaft bürgerl. Rechts
Sabine Plitt & Marcus Pryzibilla
plitt-pryzibilla at t-online.de
Fr Jun 15 09:37:02 CEST 2001
Hallo Linuxer,
also da habe ich ja wohl etwas angerichtet ...
Nein, bitte verfallt nicht in Panik und stellt auch nicht den Betrieb der
Belug ein. Wie ihr seht, hat es bislang niemanden gestört, wie Ihr
aufgetreten seid.
Ihr braucht auch keinen Gesellschaftsvertrag ausarbeiten, einen Vorstand oder
einen Geschäftsführer zu bestellen und schon gar nicht Euch von der Belug zu
distanzieren, denn dann hätte ich dazu auch noch den Anstoß gegeben, was ich
mir nie verzeihen würde!
Also, worum ging es bei der rechtlichen Bewertung? Ich habe die Belug am
Maßstab geltender Rechtsprechung in unser Rechtssystem eingeordnet. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass es so gut wie keinen rechtsfreien Raum gibt.
Genauso wie Ihr jetzt überrascht seid, womöglich eine Gesellschaft zu sein (§
54 BGB ist hier ein weiterer Hinweis) sind es auch nichteheliche
Lebensgemeinschaften, die im Falle der Trennung bzgl. einzelner
Vermögensgegenstände ebenfalls als GbR behandelt werden (von solchen Parteien
wird meistens auch nur ein verständnisloses "Waaas"? geäußert).
Wichtig wird diese ganze Rechtsfrage doch nur, wenn Streitigkeiten auftreten,
bsp. bei Auflösung der Belug. Was soll in diesem Fall mit dem
Vermögensgegenstand "Computer" geschehen, der von einem Unternehmen der Belug
zur Verfügung gestellt wurde? Soll dann eine Person diesen behalten dürfen
oder ist er zurückzugeben oder muß er unter allen aufgeteilt werden? Das wäre
eine Frage des Einzelfalles und der näheren Umstände und wenn es dann Streit
gibt, sollte man schon wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese
Auseinandersetzung erfolgt; und dafür gilt meiner Einschätzung nach das BGB
Gesellschaftsrecht.
Eine für Euch wichtige Frage wird nach der Haftung sein, die in § 708 BGB
geregelt ist. Um es kurz zu machen, die Belug geht meiner Einschätzung nach
keine Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, wie es bsp. Supportdienste
machen, demnach dürfte ohnehin keine Haftung der Belug zu begründen sein.
Eine kurze prozessuale Bemerkung zur Möglichkeit die Belug zu verklagen: Dies
dürfte unmöglich sein, denn dann müssten ALLE Gesellschafter gemeinschaftlich
verklagt werden. Diese mit Namen und Anschrift zu bestimmen dürfte nahezu
ausgeshlossen sein, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.
Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.
Viele Grüße
Marcus Pryzibilla
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