linux-l: Anmerkung zu Belug = Gesellschaft bürgerl. Rechts

Sabine Plitt & Marcus Pryzibilla plitt-pryzibilla at t-online.de
Fr Jun 15 09:37:02 CEST 2001


Hallo Linuxer, 
also da habe ich ja wohl etwas angerichtet ...
Nein, bitte verfallt nicht in Panik und stellt auch nicht den Betrieb der 
Belug ein. Wie ihr seht, hat es bislang niemanden gestört, wie Ihr 
aufgetreten seid. 
Ihr braucht auch keinen Gesellschaftsvertrag ausarbeiten, einen Vorstand oder 
einen Geschäftsführer zu bestellen und schon gar nicht Euch von der Belug zu 
distanzieren, denn dann hätte ich dazu auch noch den Anstoß gegeben, was ich 
mir nie verzeihen würde!
Also, worum ging es bei der rechtlichen Bewertung? Ich habe die Belug am 
Maßstab geltender Rechtsprechung in unser Rechtssystem eingeordnet. Dabei ist 
zu berücksichtigen, dass es so gut wie keinen rechtsfreien Raum gibt. 
Genauso wie Ihr jetzt überrascht seid, womöglich eine Gesellschaft zu sein (§ 
54 BGB ist hier ein weiterer Hinweis) sind es auch nichteheliche 
Lebensgemeinschaften, die im Falle der Trennung bzgl. einzelner 
Vermögensgegenstände ebenfalls als GbR behandelt werden (von solchen Parteien 
wird meistens auch nur ein verständnisloses "Waaas"? geäußert). 
Wichtig wird diese ganze Rechtsfrage doch nur, wenn Streitigkeiten auftreten, 
bsp. bei Auflösung der Belug. Was soll in diesem Fall mit dem 
Vermögensgegenstand "Computer" geschehen, der von einem Unternehmen der Belug 
zur Verfügung gestellt wurde? Soll dann eine Person diesen behalten dürfen 
oder ist er zurückzugeben oder muß er unter allen aufgeteilt werden? Das wäre 
eine Frage des Einzelfalles und der näheren Umstände und wenn es dann Streit 
gibt, sollte man schon wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese 
Auseinandersetzung erfolgt; und dafür gilt meiner Einschätzung nach das BGB 
Gesellschaftsrecht. 
Eine für Euch wichtige Frage wird nach der Haftung sein, die in § 708 BGB 
geregelt ist. Um es kurz zu machen, die Belug geht meiner Einschätzung nach 
keine Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, wie es bsp. Supportdienste 
machen, demnach dürfte ohnehin keine Haftung der Belug zu begründen sein. 
Eine kurze prozessuale Bemerkung zur Möglichkeit die Belug zu verklagen: Dies 
dürfte unmöglich sein, denn dann müssten ALLE Gesellschafter gemeinschaftlich 
verklagt werden. Diese mit Namen und Anschrift zu bestimmen dürfte nahezu 
ausgeshlossen sein, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.
Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben. 
Viele Grüße
Marcus Pryzibilla



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