linux-l: Re: [linux-l] OT Kernel

Mario Thaten mls at thaten.de
Fr Nov 1 11:00:10 CET 2002


* On 11/01/02 11:31 Steffen Dettmer (steffen at dett.de) wrote:

Hallo zusammen,

nur um kurz auf den rechtlichen Aspekt einzugehen:

> > in der situation geht man mit eigeschalteten diktiergerät oder
> > seiner freundin hin & reklamiert. wenn ich die sprüche da oben
> > hören musste, frage ich noch mal nach, ob der verkäufer die
> > CD's verkauft, obwohl er weiss, dass sie nicht in jedem CD -
> > player laufen.
> 
> Ja, es steht extra drauf!

Auch nicht immer. Aber bei den gekennzeichneten CD's laesst sich halt
nicht automatisch ein Sachmangel im Sinne des 437 BGB geltend machen.

> > wenn er das bejaht, ist er des betrugs von dir überführt worden
> > & du solltest das auch entsprechend ( polizeilich ) behandeln.
> 
> Es steht drauf. Kein Betrug, kein Fehler, sondern ausdrücklich so
> gekauft. 
>  
> > da ist nämlich für dich nicht nur umtausch drin (obwohl du die
> > CD vorher kopiert hast...) sondern auch noch schadenersatz für
> > verplemperte zeit usw. 
> 
> Woher beziehst Du das Wissen? Der Vertrag ist beidseitig erfüllt
> worden: Eine Person kauft eine CD, die nicht überall
> funktioniert, und bezahlt Unmengen an Geld dafür (Maxis sind so
> teuer, weil die Musikvideo so teuer sind, nur leidern sind die
> selten auf den CDs mit drauf).

Bei gekennzeichneten CD's ist der Kunde verpflichtet, glaubhaft zu
machen, dass er ueber den "Sachmangel" der CD keine Kenntnis gehabt
hat. Das ist heutzutage aufgrund dessen, dass es solche
Kopierschutzmechanismen noch nicht so lang gibt, dass sie im
Audiobereich zum Standard geworden sind, nicht so schwierig. Meistens
genuegt ein Hinweis darauf, vom Verkaeufer nicht auf den Umstand
hingewiesen worden zu sein. Sollte der Verkaeufer das Argument
akzeptieren handelt es sich hierbei, und das ist wichtig, um eine
_Kulanzhandlung_.  Mit der Polizei wirst Du folglich nicht
weiterkommen, mit sachgerechter, freundlicher Argumentation hingegen
schon.

Danach existieren 4 Moeglichkeiten fuer den Verkaeufer, Deinen
Anspruch zu erfuellen:

1) Nacherfuellung (439 in Verbindung mit 437 Nr. 1 BGB)
2) Minderung  (441 in Verbindung mit 437 Nr. 2 BGB)
3) Schadenersatz  (440 in Verbindung mit 437 Nr. 3 BGB)
4) Ruecktritt  (440 in Verbindung mit 437 Nr. 4 BGB)

1) und 2) fallen wohl flach, da weder der Verkaeufer eine maengelfreie
CD wird liefern koennen, noch Du als Kaeufer den Sachmangel unter
Abzug einer frei erfundenen Summe von z.B. 5% des Kaufpreises
hinnehmen. Ganz abgesehen davon, dass dies keiner gewaehren wird.  Dir
bleibt der Ruecktritt, da die Erheblichkeit des Sachmangels gegeben
ist (Du kannst die CD ja schliesslich nicht abspielen).

Aber merke: Das ganze basiert auf der Kulanz seitens des Verkaeufers,
den Vertragsmangel anzuerkennen. Zu fordern hast Du nichts.

Schadenersatz, um die Sache rund zu machen, faellt gaenzlich weg,
hierzu sind weder Erheblichkeit eines Schadens fuer Dich, noch ein
wissentliches Verschulden des Verkaeufers gegeben.

Vielleicht helfen diese Informationen ja irgendwem, oder aber sie
helfen nur, die Stammtischphilosophie aus der rechtlichen Diskussion
herauszuhalten.

Viele Gruesse,

Mario :)

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