[linux-l] Re: "bilder des eigenen rechts"

Sven Guckes maillist-belug at guckes.net
Fr Mai 6 20:59:37 CEST 2005


* Katja Saeger <katja at saeger.in-berlin.de> [2005-05-06 18:28]:
> Am Freitag, 6. Mai 2005 11:56 schrieb Michael Sucha:
> Es gibt ein Gesetz "das Rechte am eigenen Bild" , siehe BGB -
> Persönlichkeitsrecht. Danach bist du verpflichtet jeden
> Menschen den du fotografierst und dessen Foto du
> veröffentlichen möchtest, vorher um Erlaubnis fragen mußt!
> Tust du das nicht, kann dich diese Person verklagen
> wegen Mißbrauch des Persönlichkeitsrechts.

und damit noch nicht genug!  da steht noch mehr!:

  § 23 KUG: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung
  dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: ..  Bilder
  von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen
  die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die
  nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung
  oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

nunja.. fuer die kunst wurden diese bilder nicht angefertigt.
aber eine versammlung war der vortrag schon - oder nicht?

man stelle sich mal vor was aus den photos von festen wie hochzeiten,
klassentreffen oder einfach nur vortraegen an schulen, unis oder LUGs
werden soll, wenn wirklich *jeder* teilnehmer erst seine schriftliche
genehmigung einreichen muss - und das dann  noch zwei wochen vorher.

> Aber die Diskussionskultur auf dieser Liste ist wirklich miserabel.

da zeigen leute auf teile von rechtsvorschriften und missachten dabei
die danebenstehenden paragraphen komplett.  stimmt - das *ist* miserabel!

aber vielleicht wird ja das naechste photo von einer rechtsexpertin
der belug gemacht? von sich selbst, in einer dunkelkammer ihrer wahl?

dann haette jene das recht auf ihr eigenes bild eingefordert, der verein
stuende wieder auf der politisch richtigen seite des rechts, die laestigen
abmahnungen auf der liste naehmen endlich ein ende, und die schwarzseher
waeren dann wieder in die dunkelziffer eingrordnet und vergessen...

Sven



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