[linux-l] GPL ist nicht Public Domain

Frank Reker frank at reker.net
Mo Nov 20 02:22:21 CET 2006


Am Sun 19. Nov 2006 17:33 +0000 schrieb Steffen Dettmer:

>* Frank Reker wrote on Sun, Nov 19, 2006 at 01:08 +0100:

>Soweit ich weiss, sind die Lizenzen brauchbar in viele Sprachen
>übersetzt.

wird aber afaik nicht von der fsf anerkannt. sie haben daher nur
informativen charakter. und anpassungen an landesspezifische
gesetzgebung gibt's da schon gar nicht. aber zum besseren verstaendnis
sollte das schon helfen. wenn ich mich recht erinnere, hat das fsf
auch ne reihe von faq's in verschiedenen sprachen zur gpl auf ihren
webseiten. (irgendwo hab ich solche faq's jedenfalls mal gesehen, ich 
glaub es war auf den seiten der fsf).
sicher steht es jedem frei die software auch unter einer dieser
uebersetzungen zu lizensieren, er darf die lizenz dann nur nicht
gpl nennen. ausserdem wird sie nicht von der fsf supportet.

ich faend es jedenfalls sinnvoll laender- und sprachspezifisch
angepasste versionen als landesspezifische alternativen
zur gpl zuzulassen. und ich denke, dass die fsf-europe das fuer
den europaeischen raum auch supporten sollte.


>Zur GPL gibt es auf jeden Fall Bewertungen von deutschen Anwälten und
>erfolgreiche Klagen. Ich glaub, das Ergebnis war in etwa, eigentlich

gibt schon mal ne gewisse rechtssicherheit. solange dann die richter
der selben meinung sind, wie die anwaelte. 
und wie sieht das in anderen europaeischen laendern aus? 


>Das heisst in Deutschland "Verwertungsrecht" und ist (im Gegensatz zum
>Urheber"recht" übertragbar). 

nein! das verwertungsrecht ist genauso wie die 
urheberpersoenlichkeitsrechte teil des urheberrechts, und somit nicht
uebertragbar! ich habe mich allerdings geirrt. das urheberrecht ist
vererbbar (§ 28 Abs. 1 UrhG). somit ist es testamentarisch auch
uebertragbar, aber nur post-mortem.
der urheber kann nutzern nur nutzungsrechte erteilen. das schliesst
das recht zur vervielfaeltigung, verbreitung und veroeffentlichung
mit ein. diese koennen auf zeit oder auf dauer vergeben werden, sowie
enfach oder exklusiv. der urheber kann unter bestimmten bedingungen
diese nutzungsrechte jedoch widerrufen (auf das widerrufsrecht kann
nicht verzichtet werden). hier gibt es jedoch ausnahmen fuer 
computerprogramme die in einem arbeits- oder dienstverhaeltnis
entstehen - in diesem fall ist der arbeitgeber (dienstherr) der
alleinige rechtsinhaber (nicht urheber). 


>Die Amis haben das nur fälschlicherweise
>zusammengemixt. Und ganz komisch geregelt, z.B. dass ein [c] mit einem
>Jahr dran stehen /muss/. Ist in Deutschland alles viel schöner :)

die amis haben das britische copyright law uebernommen, was auf ganz
anderen grundsaetzen basiert. dort gilt das copyright recht nur, wenn
ein entsprechender vermerk angebracht wurde. das recht erlischt 
50 jahre nach erscheinen (nagel mich jetzt nicht auf die 50 jahre fest,
bin mir bei der frist nicht ganz sicher). von daher muss in der 
copyright-notiz die jahreszahl der erscheinung mit angegeben werden.

ob nun das deutsche oder britische (bzw. us-amerikanische) recht
vorteilhafter/besser/schoener ist, ist ansichtssache.



>> das deutsche urheberrecht soll das geistige eigentum des urhebers
>> schuetzen und ist nicht uebertragbar, oder vererbbar oder verkaufbar.
>
>Soweit ich es verstehe, soll es eben kein Eigentum schützen, sondern nur
>sicherstellen, dass der "geistige Vater" bekannt bleibt. Auch nach
>übertragenen Verwertungsrechten kann der Urheber beispielsweise auf
>Nennung seiner Urheberschaft bestehen (vielmehr Rechte hat er auch gar
>nicht). Aber alles Halbwissen.

|Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines 
|Urhebers an seinem Werk.
|Das Urheberrecht schützt bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen, Werke
|genannt, zum Beispiel literarische und wissenschaftliche Texte, 
|musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, 
|Theater-Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude und 
|Skulpturen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht

im urhebergesetz (http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html)
steht § 1
|Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen 
|für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.



>> es gilt bis 70 jahre nach dem tod des autors, und zwar ob dieser es
>> haben will oder nicht. selbst wenn der autor keine copyright notiz
>> reinschreibt, sogar wenn er nicht mal seinen namen erwaehnt, ist er
>> der urheber und hat entsprechende rechte. 

kleine einschraenkung: wenn ein werk anonym veroeffentlicht wird, und
der urheber sich auch nicht als solches beim patentamt eingeschrieben
hat, verfaellt das urheberrecht 70 jahre nach der veroeffentlichung.
wurde das werk innerhalb von 70 jahren nach erschaffung nicht 
veroeffentlicht verfaellt das urheberrecht 70 jahre nach erschaffung.
wenn ein werk mehrere urheber hat (bei software ja oft der fall),
verfaellt das urheberrecht 70 jahre nach dem tod des letzten 
miturhebers. 


>> sozusagen gibt es in deutschland ueberhaupt kein "public domain", bzw.
>> ein (programm-)text wird erst 70 jahre nach dem tod des autors zu
>> "public domain" - vorher nicht. 
>
>"public domain" bezieht sich IMHO auf Verwertungsmöglichkeiten, nicht
>auf Urheberschaft.

als "public domain" bezeichnet man werke, die "allgemeingut" sind, also
auf die niemand spezielle rechte hat. wie z.b. goethes faust (goethe
ist schon lange genug verstorben). damit darfst du tun und lassen was 
du willst.


>Beim Satz des Phytagoras' weiss selbst nach 2000 Jahren noch jeder, wer
>der Urheber ist. Er darf frei verwertet werden, weil keine
>Einschränkungen der Verwertbarkeit (sprich: kein Patent).

der satz von pythagoras ist eine mathematische/wissenschaftliche 
erkenntnis, und faellt nicht unter das urheberrecht. eine 
wissenschaftliche abhandlung ueber den satz schon.

patente, beziehen sich im ggs. zum urheberrecht nicht auf das werk
an sich, sondern auf die dem werk zugrundeliegende idee, die
geschuetzt werden soll.



>> was afaik bislang nicht geschehen ist.  bislang wird defakto die gpl
>> als gueltig angenommen.  aber ob sie einer juristischen ueberpruefung
>> des bvg standhalten wuerde ist nicht sicher.
>
>Verfassungsgericht? Du ziehst in Erwägung, dass die GPL in Deutschland
>verfassungswidrig sein könne?! hum... naja, keine Ahnung.

naja, mit dem bvg hab ich wohl etwas ueberzogen. worauf ich hinaus
wollte ist, dass es afaik noch keine gerichtliche grundsatzentscheidung
ueber die gueltigkeit gibt. z.b. ob englischsprachige lizenzen 
ueberhaupt rechtswirksam sind. und ich weiss nicht, ob z.b. fuer
diesen fall letztendlich nicht doch wieder das bvg verantwortlich ist??
mag mich aber hier irren.


>Für Tätigkeiten eines Deutschen gilt zunächst deutsches Recht. Im

ist das so?? wenn ich im ausland eine handlung durchfuehre, die in
dem betreffenden land legal in deutschland aber illegal ist, kann
ich dann in de-land dafuer belangt werden, nur weil ich deutscher
bin?

>Auslang gilt das entsprechende Recht, für das veröffentlichen also
>italienisches. Für die Existenz, Ablage und das Angebot gilt
>französisches. Für die Annahme eines solchen Angebots da jeweilige des
>Landes, aus dem der Interssierte stammt. 

was ist, wenn  ich es auf einen anonymous-ftp-server hochlade?
wer ist dann der interessent. der serverbetreiber?

>Das spanische Recht gilt dann
>für den DNS-Namen. Du kannst z.B. keine .de Domain mit

was aber, wenn ich aufgrund der spanischen domain und der evtl. 
spanischen webseite davon ausgehe, dass der server ein spanischer
waere. bin ich verpflichtet mich ueber den standort zu informieren?

konkret aber zum urheberrecht:
wenn ich als deutscher ein werk in italien erstelle und veroeffentliche,
wuerde ich sagen gilt italienisches recht, oder? was aber, wenn ich das 
werk in de erstelle und in it veroeffentliche?
welches land gilt als land der veroeffentlichung: das von wo aus ich
die veroeffentlichung iniziiert habe, das wo der server steht, oder das
land, in dem sich der serverbetreiber befindet?

zurueck zum beispiel:
ein tuerke (nationalitaet: tuerkisch) mit deutschem pass (wohnsitz in de)
veroeffentlicht waehrend eines italien-aufenthaltes ein programm auf
einem server der in frankreich steht, aber einem spanischem betreiber
gehoert. das urheberrecht welchen landes / welcher laender ist 
anzuwenden?


>Ein Beispiel ist ja das US-Crypto-Export-Verbot. Wenn z.B. gpg von einem

ich dachte, dass verbot sei aufgehoben!?!


>> aber diese problem ergeben sich mit den bsd- oder mit-lizenzen genauso.
>> im gegenteil - da die (l)gpl viel mehr regelt, duerfte sie eine hoehere
>> rechtssicherheit aufweisen als bsw. die bsd-lizenz, die viele sache
>> nicht regelt, und damit der nationalen gesetzgebung ueberlaesst.
>
>Eine Lizenz kann Gesetze nicht überschreiben, diese gelten immer
>(zumindestens in DE - in US sind wohl viele Gesetze nach dem Motto
>"solange nicht anders geregelt" zu verstehen, aber keine Ahnung).

derer gibt's auch in deutschland genug.


-- 
Don't worry be happy ...
Ciao Frank
-------------- nächster Teil --------------
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