[linux-l] GPLv3 erschienen

Steffen Dettmer steffen at dett.de
So Jul 22 22:49:42 CEST 2007


* olafBuddenhagen at gmx.net wrote on Sun, Jul 22, 2007 at 03:06 +0200:
> On Sat, Jul 21, 2007 at 04:37:43PM +0200, Mike Dornberger wrote:
> 
> > ich glaube, was Steffen hier meint, ist eine Situation wie die
> > folgende:
> > 
> > Ein böser Restaurantbesitzer modifiziert seinen Kartenleser, damit er
> > dir (dem Gast) eine Rechnung X anzeigt, die du mit deiner PIN
> > bestätigen sollst.
> 
> OK, ich hatte bei "Kartenleser" und "Online-Banking" eher an HBCI oder
> sowas gedacht. Bei solchen Kartenzahlungs-Terminals ist die Situation
> natürlich eine andere. Aber:

An sowas hatte ich auch gedacht, einen Klasse-3 Kartenleser (also mit
Display und Tastatur, muss man haben).

> > Außerdem könnte hier in der GPLv3 der Abschnitt mit den
> > Consumer-Geräten zum Tragen kommen, also, daß selbst wenn der Gastwirt
> > das Gerät für sich gekauft hat, er trotzdem z. B. solch einen
> > "Hardwareschutz-Key" nicht mitgeliefert bekommen muß, da es eben kein
> > Consumer-Gerät ist.

(mal abgesehen davon, dass ich die Unterscheidung von "User Products"
nicht so gut finde).

So ein Kartenleser für's online Banking am privaten PC ist sicherlich
ein "User Product".

> > Außerdem könnte es auch sein, daß das Lesegerät dem Gastwirt gar nicht
> > gehört, sondern seiner Bank, so wie es bei normalen Kreditkarten auch
> > ist.
> 
> Das spielt glaub' ich keine Rolle -- entscheidend ist an der Stelle nach
> meinem Verständnis nicht der Eigentümer sondern der Besitzer. Könnte
> mich aber irren.

Es heisst 

   A "User Product" is either (1) a "consumer product", which means any
   tangible personal property which is normally used for personal,
   family, or household purposes, or (2) anything designed or sold for
   incorporation into a dwelling"

für (2) kann also in der Tat der angestrebte (!) Eigentümer interessant
sein, für (1) aber schlicht "für gewöhnlich privat genutzt", was bei
Onlinebanking-Software wohl klar der Fall sein dürfte.

Wegen (1) sollte Hardwareverleih hier nichts ändern; der User hat das
Recht an der Software und muss sie ändern können, auch wenn es gar nicht
seine Hardware ist.

(2) ist interessant, wenn man an Webanwendungen denkt, die für das
Wohnzimmer entworfen werden, Musikstores oder so. Da geht auch kein GPL,
weil man in dem Shop, der einem nicht gehört, ja auch keine andere
Software einsetzen kann.

Seltsam - aber so steht es geschrieben.

oki,

Steffen

-- 
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt,
es trägt daher weder Unterschrift noch Siegel.




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