[linux-l] Auslegung von FOSS-Lizenzen

Jörg Schmidt joesch04 at web.de
Do Nov 1 00:39:18 CET 2007


Hallo Volker,

Volker Grabsch schrieb:
> Moment, um hier nicht im Chaos zu versinken:
>
> Einen reinen Registrierungs-Zwang für Downloads hältst du also
> nicht mehr für lizenzwidrig, richtig?

doch, genau darum gehts mir eigentlich

> (... es ist schwer, sowas zu erraten, wenn die entsprechenden
> Passagen einfach unbeantwortet liegen gelassen werden.)

tut mir leid, dann sage welche, ich antworte

> Nun geht es dir nur noch um den extremeren Fall, dass jemand
> für den Download auf seine Rechte zur Weitergabe verzichten
> muss, richtig? Also um die Frage, ob das einen Lizenzverstoß
> bzw. eine Lizenz-Aushölung darstellt. Richtig?

ja, und 'Lizenzaushöhlung' halte ich für eine gute Umschreibung

> > 1.da ist jemand der eine Software weitergibt und das tut weil ein
> > anderer /freiwillig/ auf Rechte verzichtet
>
> ... hier lässt du bewusst die Frage offen, ob der Anbieter des
> Downloads auch der Urheber ist oder nicht, richtig?

Nein. Wenn ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt habe, geschah das
ohne Absicht.

es geht also darum das der Anbieter auch der Urheber ist

> Die Nutzlosigkeit dieses Unterfangens habe ich bereits erklärt. Du
> bist leider nicht darauf eingegangen.

ich weiß leider nicht auf was ich da nicht eingegangen bin

> > Der Erstverbreiter der Software war aber,
> > bei meinem Beispiel der Urheber, er mußte also keine Bedingungen
> > akzeptieren, kann also die Software weitergeben.
>
> Also ist unser restriktiver Anbieter doch der Urheber?

ja

> Meinetwegen, aber wo ist dann der Missbrauch?

Vielleicht habe ich "Mißbrauch" irgendwo verwendet, der von Dir oben
genutzte Begriff "Aushöhlung" trifft es aber besser. Es geht schlicht
darum das obwohl man den Verhaltensregeln der Lizenz konkret folgt, es
trotzdem mit trickreichem Handeln möglich ist deren Geist zuwider zu
handeln. 'Deren Geist zuwider zu handeln' heißt im Prinzip nur das es
hier ein Anbieter darauf anlegt das §12 unbedingt zur Anwendung kommt,
obwohl ja §12 in der GPL nur für den Fall des Verstoßes gemacht ist,
aber nicht angenommen wird das es bei jeder Verwendung der GPL auch zum
Verstoß kommt, sondern nur in Ausnahmefällen.
Das das möglich ist bestätigst Du ja hier gerade und das "Meinetwegen"
reicht mir hier als Bestätigung auch vollkommen.

> Wenn jemand will, dass seine Software FOSS ist, wird er sie unter
> eine freie Lizenz stellen und sie entsprechend verbreiten. Will er
> das nicht, lässt er es eben. Jemand, der seine Software formal unter
> GPL stellt, aber von jedem Downloader eine Verzichtserklärung
> verlangt,
> kann das zwar machen, aber was hat er davon?

Nun, es wird auf andere Art und Weise bereits gemacht. Dort allerdings
durch Vortäuschung falscher Tatsachen, nämlich es wird behauptet das man
freie Software vertreibt, obwohl das nicht so ist. Da es aber bisher
keinen rechtlichen Schutz für den /Begriff/ "freie Software" gibt ist
das möglich. Dieses Handeln wird auch von FOSS-Vertretern kritisiert,
allein es gibt keine /rechtliche/ Handhabe gegen den rein werbemäßigen
Mißbrauch des Begriffs "freie Software".
Das die Mißbraucher davon aber etwas haben, ist nicht zu leugnen, denn
warum würden sie den Begriff sonst benutzen. Was sie davon haben ist im
Wesentlichen das sie Kunden ködern, für die der Begriff "freie Software"
positiv klingt, die aber gleichzeitig nicht genau verstehen wann es sich
denn nun wirklich um freie Software handelt.

> Wo ist da die Aushebelung der Lizenz, wenn der Urheber seine Software
> gar nicht freigeben will?

Eine Aushebelung liegt auch nicht vor, sondern allein ein Zuwiderhandeln
dem Geiste der Lizenz, weil die Anwendung von §12 bewußt provoziert
wird.
Der Urheber will ja gerade seine Software eigentlich nicht freigeben,
aber er will behaupten können sie ist freie Software ohne das dem
rechtlich zu widersprechen wäre. Und genau das erreicht er, denn §12
kann ja nur zur Anwendung kommen, wenn die Lizenz existiert, mithin ist
das Inkrafttreten der Wirkung von §12 ein Beleg dafür das eine Lizenz
vorlag, also (rechtlich-formal) freie Software vorlag.

> Also nehmen wir den anderen Fall, dass unser Erstverbreiter nicht
> der Urheber ist. Dann dürfte §12 ziehen.

Der zieht in jedem Fall, allein wenn der Anbieter nicht Urheber ist ist
§12 für den Anbieter nutzlos, weil er ihn nicht 'ausnutzen' kann.
Mir geht es also nur um den Fall das der Anbieter auch Urheber ist.

> Kurz gesagt: Ich sehe einfach nicht, wie man dieses Szenario zu einem
> Missbrauch, also einem legalen, FOSS-schädlichen Vorfall weiterführen
> kann.

Ich weiß nicht ob moralisch mißbräuchliche Begriffsverwendung i.d.S.
"FOSS-schädlich" ist, ich nehme es nur an, weil sich die FOSS-Bewegung
im Allgemeinen dagegen ausspricht.
Und ein "Mißbrauch" liegt im /rechtlichen/ Sinne tatsächlich nicht vor,
sondern nur ein Zuwiderhandeln dem Geiste.

> Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Was willst du mir damit
> sagen? Dass du die Preambel schon gelesen hast?

Naja klar habe ich die Präambel gelesen, es kam mir aber nur darauf an
zu sagen ich bin über das Thema im Allgemeinen informiert, weil ja auch
der Eindruck hätte entstehen können ich weiß garnichts darüber. WEnn ich
nun die Diplomarbeit anführte dann nur deshalb weil ich glaubte, das
würde besser verdeutlichen das ich mich damit beschäftigt habe, als die
einfache Aussage 'ich habs gelesen'.

Hier war nun eine Stelle wo ich mir unsicher war und wollte dazu ein
paar Meinungen hören bzw. mit anderen über meine Bedenken reden, ganz so
wie wir es hier getan haben.



Gruß
Jörg




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