[linux-l] Auslegung von FOSS-Lizenzen

olafBuddenhagen at gmx.net olafBuddenhagen at gmx.net
Mo Nov 5 22:40:30 CET 2007


Hallo,

On Mon, Nov 05, 2007 at 10:51:00AM +0100, Volker Grabsch wrote:
> On Sat, Nov 03, 2007 at 06:59:18AM +0100, olafBuddenhagen at gmx.net
> wrote:
> > On Wed, Oct 31, 2007 at 03:33:55AM +0100, Volker Grabsch wrote:
> > 
> > > Jemand, der seine Software formal unter GPL stellt, aber von jedem
> > > Downloader eine Verzichtserklärung verlangt, kann das zwar machen,
> > 
> > Nein kann er nicht. Wenn jemand Copyright-Inhaber fuer das gesamte
> > Werk ist, kann er es zwar natuerlich unter mehr oder weniger
> > beliebigen Bedingungen vertreiben. Wenn er aber formal "GPL"
> > draufschreibt, dann aber Bedingungen festlegt, die der GPL
> > widersprechen, ist das Ergebnis eben *nicht* GPL; zu behaupten es
> > waere GPL, ist dann eine Falschdarstellung -- was zweifelsfrei auch
> > rechtliche Konsequenzen haben kann...
> 
> Um zu dem Punkt zurück zu kehren, um den es Jörg eigentlich ging:
> 
> Nehmen wir an, man nimmt nicht GPL, sondern eine BSD-Lizenz, und legt
> dort beim Download Zusatzbedingungen auf. Dann hat man den
> Zusatz-Effekt von §12 ja nicht mehr, d.h. der Anwender darf die
> Software danach noch nutzen.
> 
> Man wirbt dannebenfalls damit, freie Software anzubieten, auch wenn
> man es im Endeffekt nicht tut. Bist du dir sicher, dass es auch in dem
> Moment rechtliche Konsequenzen gibt?

Nun, meine Ausfuehrungen bezogen sich ausdruecklich auf die GPL :-)

Aber schauen wir uns den Fall auch mal an. Zunaechst einmal gibt es
meines Wissens keine rechtlich verbindliche Definition des Begriffs
"freie Software". Falls der Eindruck erweckt wird, dass eine bestimme
Definition gemeint ist, koennte das rechtlich zwar trotzdem relevant
sein -- es handelt sich dann ja um gezielte irrefuehrung. Aber ich
vermute mal solche Faelle duerften schwer handzuhaben sein.

Falls jemand ausdruecklich behauptet, dass er Software unter BSD-Lizenz
anbietet, duerfte die Lage wesentlich klarer sein -- in dem Fall muss er
sie auch tatsaechlich unten BSD-Bedingungen anbieten.

Was allerdings nicht allzu viel bedeutet, da die BSD im Gegensatz zur
GPL (insbesondere v3) keine Masznahmen ergreift, um sicherzustellen,
dass der Empfaenger auch tatsaechlich Nutzen aus den Bedingungen ziehen
kann. So ist tatsaechlich die absurde Situation moeglich, dass jemand
etwas unter BSD-Lizenz stellt, und damit formal rechtlich die Erlaubnis
erteilt, das Programm nach belieben zu nutzen, abzuaendern, sogar unter
anderen Bedingungen weiterzugeben; aber es gleichzeitig praktisch
unmoeglich macht, indem er nur Binaerpakete ausliefert, eventuell auch
noch in einen DRM-Kaefig verpackt...

> Falls ja, wer dürfte klagen? Können die Anwender auf Betrug klagen?
> Können die Konkurrenten auf unlauteren Wettbewerb klagen?

Hoffentlich Beides... Aber wie die tatsaechlichen Klagemoeglichkeiten
aussehen, habe ich keine Ahnung :-(

-Olaf-



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