[linux-l] Auslegung von FOSS-Lizenzen

Jörg Schmidt joesch04 at web.de
Di Okt 30 22:43:00 CET 2007


Volker Grabsch schrieb:
> Dieses Problem gibt es tatsächlich und es wird z.B. in der GPL durch
> einen speziellen Passus ausgeschlossen: Wenn durch
> irgendwelche Zusatz-
> Vereinbarungen Teile der GPL unwirksam werden, darf die Software gar
> nicht genutzt werden.
> (§12 der GPL, auch "ganz oder gar nicht"-Prinzip genannt)

dann lies §12, der realisiert nämlich u.U. genau das was ich hypotetisch
unterstelle, weil meines Erachtens (bezüglich meines Beispiels):

1.da ist jemand der eine Software weitergibt und das tut weil ein
anderer /freiwillig/ auf Rechte verzichtet

2.dieser freiwillige Verzicht ist auch nach GPL legal, er darf sich nur
nicht auf Dritte erstrecken

3.mit Eingehen des freiwilligen Verzichts besteht aber die Gefahr das er
sich auf Dritte erstrecken könnte und genau dann greift §12, nämlich die
Software darf nicht mehr weitergegeben werden

Das heißt wenn sich der Abnehmer 'erster Ordnung' GPL-konform verhält
passiert genau das was der ursprüngliche Anbieter beabsichtigt.

Es ist für mich insbesondere deutlich das §12 nicht verbietet
Bedingungen einzugehen die die GPL aushebeln, sondern nur das wenn diese
Bedingungen eingegangen worden sind die Software nicht mehr
weiterverbreitet werden darf. Der Erstverbreiter der Software war aber,
bei meinem Beispiel der Urheber, er mußte also keine Bedingungen
akzeptieren, kann also die Software weitergeben.


> Wenn du dich genauer für die Thematik interessierst, stöbere einfach
> mal in der GPL, zumindest in der "Preambel":

Tue ich, ist aber nicht nötig, ich habe letztes Jahr eine Diplomarbeit
zum Thema freie Software abgeschlossen.



Gruß
Jörg





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