[linux-l] Auslegung von FOSS-Lizenzen

Volker Grabsch vog at notjusthosting.com
Mi Okt 31 03:33:55 CET 2007


On Tue, Oct 30, 2007 at 10:43:00PM +0100, Jörg Schmidt wrote:
> Volker Grabsch schrieb:
> > Dieses Problem gibt es tatsächlich und es wird z.B. in der GPL durch
> > einen speziellen Passus ausgeschlossen: Wenn durch
> > irgendwelche Zusatz-
> > Vereinbarungen Teile der GPL unwirksam werden, darf die Software gar
> > nicht genutzt werden.
> > (§12 der GPL, auch "ganz oder gar nicht"-Prinzip genannt)
> 
> §12 [...] realisiert nämlich u.U. genau das was ich hypotetisch
> unterstelle, weil meines Erachtens (bezüglich meines Beispiels):

Moment, um hier nicht im Chaos zu versinken:

Einen reinen Registrierungs-Zwang für Downloads hältst du also
nicht mehr für lizenzwidrig, richtig?

(... es ist schwer, sowas zu erraten, wenn die entsprechenden
Passagen einfach unbeantwortet liegen gelassen werden.)

Nun geht es dir nur noch um den extremeren Fall, dass jemand
für den Download auf seine Rechte zur Weitergabe verzichten
muss, richtig? Also um die Frage, ob das einen Lizenzverstoß
bzw. eine Lizenz-Aushölung darstellt. Richtig?

> 1.da ist jemand der eine Software weitergibt und das tut weil ein
> anderer /freiwillig/ auf Rechte verzichtet

... hier lässt du bewusst die Frage offen, ob der Anbieter des
Downloads auch der Urheber ist oder nicht, richtig?

> 2.dieser freiwillige Verzicht ist auch nach GPL legal, er darf sich nur
> nicht auf Dritte erstrecken
> 
> 3.mit Eingehen des freiwilligen Verzichts besteht aber die Gefahr das er
> sich auf Dritte erstrecken könnte und genau dann greift §12, nämlich die
> Software darf nicht mehr weitergegeben werden
> 
> Das heißt wenn sich der Abnehmer 'erster Ordnung' GPL-konform verhält
> passiert genau das was der ursprüngliche Anbieter beabsichtigt.

Die Nutzlosigkeit dieses Unterfangens habe ich bereits erklärt. Du
bist leider nicht darauf eingegangen.

> Es ist für mich insbesondere deutlich das §12 nicht verbietet
> Bedingungen einzugehen die die GPL aushebeln, sondern nur das wenn diese
> Bedingungen eingegangen worden sind die Software nicht mehr
> weiterverbreitet werden darf.

Ja, richtig.

> Der Erstverbreiter der Software war aber,
> bei meinem Beispiel der Urheber, er mußte also keine Bedingungen
> akzeptieren, kann also die Software weitergeben.

Also ist unser restriktiver Anbieter doch der Urheber?

Meinetwegen, aber wo ist dann der Missbrauch?

Wenn jemand will, dass seine Software FOSS ist, wird er sie unter
eine freie Lizenz stellen und sie entsprechend verbreiten. Will er
das nicht, lässt er es eben. Jemand, der seine Software formal unter
GPL stellt, aber von jedem Downloader eine Verzichtserklärung verlangt,
kann das zwar machen, aber was hat er davon? Er kann seine Software
genausogut auch unter einer proprietären Lizenz vertreiben. Das ist
viel einfacher.

Wo ist da die Aushebelung der Lizenz, wenn der Urheber seine Software
gar nicht freigeben will?

Also nehmen wir den anderen Fall, dass unser Erstverbreiter nicht
der Urheber ist. Dann dürfte §12 ziehen.

Aber nehmen wir an, §12 zieht hier nicht. Trotzdem muss er die
Software von irgendwo her haben. Vielleicht vom Urheber, vielleicht
von irgendeinem Distributor. Egal wie, dieser bietet offenbar freien
Zugang an, oder *kann* es zumindest, wenn er will, in direkter
Konkurrenz zu unserem restriktiven "Erstanbieter". Das heißt, man
kommt an das Werk letztlich auch ohne den "freiwilligen Verzicht"
heran.

Kurz gesagt: Ich sehe einfach nicht, wie man dieses Szenario zu einem
Missbrauch, also einem legalen, FOSS-schädlichen Vorfall weiterführen
kann.

> > Wenn du dich genauer für die Thematik interessierst, stöbere einfach
> > mal in der GPL, zumindest in der "Preambel":
>
> Tue ich, ist aber nicht nötig, ich habe letztes Jahr eine Diplomarbeit
> zum Thema freie Software abgeschlossen.

Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Was willst du mir damit
sagen? Dass du die Preambel schon gelesen hast?


Gruß,

    Volker

-- 
Volker Grabsch
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