[linux-l] OpenSource -Strategien

Andreas Röhler andreas.roehler at online.de
Do Dez 2 17:05:15 CET 2010


Am 02.12.2010 04:05, schrieb Volker Grabsch:
> Andreas Röhler<andreas.roehler at online.de>  schrieb:
>> Die GPL sagt:
>>
>> 3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
>>
>> "Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen
>> Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden,
>> das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996
>> verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter
>> vergleichbaren Gesetzen, die die Umgehung derartiger Mechanismen
>> verbietet oder einschränkt."
>>
>> Das ist mal schon nicht ganz so einfach zu verstehen.
>> [...]
>> Nach meinem Verständnis ist damit bereits die Nutzung zu bestimmten
>> Zwecken untersagt, keineswegs nur die Weitergabe.
>
> Naja, so kompliziert ist das nun auch wieder nicht. Es bedeutet,
> dass die Software einen bestimmten rechtlichen Status _nicht_
> hat. Das ist alles. Wo du da eine Nutzungsbeschränkung siehst,
> ist mir absolut schleierhaft, es taucht ja nicht einmal die
> Silbe "nutz" irgendwo auf.

Hallo Volker,

ich weiß nicht, ob Du es jemals mit Juristen zu tun hattest.

Allein in der Formulierung:

"Artikel 11 des am 20. Dezember 1996
verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter
vergleichbaren Gesetzen,"

vermag ein findiger Anwalt oder Richter die halbe Welt unterzubringen.
Denn mit der Vergleichbarkeit ist das so eine Sache.

Ganz praktisch: Sieh mal im Archiv von XEmacs-devel nach, wie lange die 
jetzt schon daran basteln, das Teil von GPLv2 auf GPLv3 zu bringen.

Das geht jetzt schon mehrere Jahre und das trotz
der Beteiligung von Rechtsanwälten...

Grüße




>
> Du hast leider den direkt nachfolgenden Absatz ausgelassen. Der
> ist viel leichter verständlich, und stellt das ganze nochmal klar:
>
> "Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf
>   jedes Recht, die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten,
>   [...], und Sie weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder
>   Modifikation des Werks zu beschränken, [...]."
>
> Es wird also ganz eindeutig das Übertragen, also die Weitergabe,
> eingeschränkt. Und nicht die Nutzung!
>
> Ja, dieser Abschnitt setzt sich sogar aktiv gegen Nutzungs-
> Beschränkungen ein, denn er verhindert, dass diese über die
> Hintertür eingeführt werden.
>
> Der Abschnitt sagt also in vielerlei Hinsicht das Gegenteil
> von dem aus, was du da hineininterpretiert hast ... und
> auch wenn man nicht alle Details versteht, finde ich, sollte
> man _sowas_ doch schon merken.
>
>> I.Ü., wenn die GPL so einfach zu interpretieren wäre, verstehe ich die
>> teilweise erheblichen Honorarsätze noch weniger, die in dieser Sache für
>> Beratung durch Rechtsanwälte seitens verschiedener Firmen gezahlt werden.
>
> Es gibt nach wie vor einige Ecken der GPL, die nicht
> alle Grauzonen abdecken. Vorallem, wenn eine Firma
> GPL-Software über irgendwelche Tricks in ihr proprietäres
> Umfeld einbinden möchte, ist sie auf eine gute Rechts-
> beratung angewiesen. Denn wenn man die GPL entgegen
> ihrer Intention verwenden möchte, muss man Lücken und
> Grauzonen finden.
>
> Aber solch elementare Fragen wie, ob die GPL eine
> uneingeschränkte Nutzung ermöglicht, die sind klar
> geregelt. Besagte Grauzonen liegen ganz woanders.
>
> Außerdem: Die FSF hat in ihren 4 Grundfreiheiten ganz
> klar die uneingeschränkte Nutzung gefordert. Da wäre es
> doch ziemlich merkwürdig, wenn das ausgerechnet in ihrer
> prominentesten Lizenz missachtet hätten.
>
> Als Software-Entwickler kann ich zur GPL außerdem noch
> sagen, dass sie das ziemlich komplexe Thema "Copyleft"
> auf recht übersichtliche Weise nahezu erschöpfend klärt.
> Ich kenne da so einige technische Standards, die 'zigfach
> aufgeblähter und komplizierter als die GPL sind, obwohl
> sie viel banalere Dinge regeln.
>
>
> Gruß
> Volker
>




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